Allgemeine Geschäftsbedingungen fĂ¼r Heilpraktiker
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde fĂ¼r jedermann auszuĂ¼ben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
3. Der Heilpraktiker ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von GrĂ¼nden abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen GrĂ¼nden nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es GrĂ¼nde gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers fĂ¼r die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.
§ 2 Inhalt des Behandlungsvertrages
1. Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenĂ¼ber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks AusĂ¼bung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
2. Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaĂŸlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierĂ¼ber keine Entscheidung trifft.
3. Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Patienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschlieĂŸlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenĂ¼ber zu erklären.
4. Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen, und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder DiagnoseauskĂ¼nfte nicht erteilt und damit die TherapiemaĂŸnahmen verhindert.
§ 4 Honorierung des Heilpraktikers
1. Der Heilpraktiker hat fĂ¼r seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart worden sind, gelten die Sätze des GebĂ¼hrenverzeichnisses fĂ¼r Heilpraktiker (GebĂ¼H von 1985, Neuauflage 2002 in Euro).
2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten per Kartenzahlung oder in bar gegen Erhalt einer Rechnung zu begleichen.
3. Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 24 Stunden vorher) abgesagte Termine werden mit 50,00 EUR berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin absagt.
§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
1. Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berĂ¼hrt. Der Heilpraktiker fĂ¼hrt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
2. Soweit der Heilpraktiker den Patienten Ă¼ber die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die Ă¼blichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Absatz 1. Der Umfang der Heilpraktikerleistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
3. Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungfragen dem Dritten keine direkten AuskĂ¼nfte. Alle AuskĂ¼nfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschlieĂŸlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung
1. Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezĂ¼glich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten AuskĂ¼nfte nur mit ausdrĂ¼cklicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei AuskĂ¼nften an Personensorgeberechtigte, nicht aber fĂ¼r AuskĂ¼nfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine BerufsausĂ¼bung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
3. Der Heilpraktiker fĂ¼hrt Aufzeichnungen Ă¼ber seine Leistungen (elektronische Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese elektronische Handakte nicht zu; er kann diese elektronische Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberĂ¼hrt.
4. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der elektronischen Handakte. Soweit sich in der elektronischen Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefĂ¼gt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 7 Rechnungsstellung
1. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnosestellung.
2. WĂ¼nscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gĂ¼tlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungĂ¼ltig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungĂ¼ltige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.